Behindertengleichstellungsgesetz

Das Behindertengleichstellungsgesetz oder auch „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ (kurz BGG) soll in Deutschland eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern.

Es ist am 01. Mai 2002 in Kraft getreten mit dem Ziel, auf Bundesebene gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Seitdem ist auch die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache ausdrücklich anerkannt. Ebenso die Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) als Kommunikationsform der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 1 und 2 BGG).

Es sollen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, die für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und auch für das Internet gelten, z.B.

  • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 6)
  • Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik (§ 11)
  • Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 10)

Mögliche Kommunikationshilfen sind Gebärdensprachdolmetscher*innen, außerdem Kommunikationshelfer*innen wie Schrift-, Simultanschrift- und Oraldolmetscher*innen sowie Kommunikationsassistenten*innen. Geeignete Kommunikationsmethoden sind insbesondere Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden für Blinde und taubblinde Personen. Kommunikationsmittel sind z.B. akustisch-technische Hilfen.

Im Rahmen ihres individuellen Bedarfs haben die Berechtigten ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe, die von der Behörde oder von dem Berechtigten selbst bereitgestellt werden kann. Weitere Informationen sind in der Kommunikationshilfenverordnung zu finden.

Für die einzelnen Bundesländer gelten jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze mit teilweise anderen Inhalten für zuständige Behörden, Verwaltungseinrichtungen und Vertragsabschlüsse.

 

 

 

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