Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere der Behinderung unabhängig von ihrer Ursache. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, wenn er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z.B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung.
Der Grad der Behinderung beginnt bei 20 und reicht in Zehnerschritten bis 100. Dabei handelt es sich nicht um Prozentangaben, wie oft irrtümlich angenommen. Je höher der Wert, desto umfangreicher sind die Beeinträchtigungen. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung ab 50. Personen mit einem GdB ab 20 bis unter 50 gelten als behindert.
Maßgebend für die Bewertung des Behinderungsgrades ist die Herabsetzung des Sprachgehörs. Die Bestimmung erfolgt mit Hilfe von Hörtests ohne Hörhilfen.
Weitere Kriterien zur Beurteilung sind: Zeitpunkt der Hörschädigung, d.h. bestand die Hörschädigung von Geburt an bzw. bestand sie vor oder nach dem Spracherwerb? Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen wie Sprachstörungen, Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen oder außergewöhnliche psychisch belastende Beeinträchtigungen verbunden?
Einen GdB von 100 erhalten in der Regel Kinder, die entweder von Geburt an oder bis zum 7. Lebensjahr taub oder an Taubheit grenzend schwerhörig sind, und zwar ein Leben lang. Wird eine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) und liegen auch schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vor, erhalten auch diese Personen in der Regel einen Grad von 100.
Durch den Besitz eines Schwerbehindertenausweises (ab Grad 50) erhält man einige Sonderrechte und, sofern verschiedene Merkzeichen vorhanden sind, so genannte Nachteilsausgleiche. Das sind beispielsweise steuerliche Vergünstigungen, freie Fahrten im öffentlichen Nahverkehr und mehr.
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